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Kindergartenordnung und Satzung

Kindergarten Amrum e.V.

Inselkindergarten Amrum

Flenerk Jongen und Bütjen Jongen


Kindergartenordnung (Stand: 13.03.2019) / Download als pdf

Satzung des Kindergartens (Stand: 08.06.2022) / Download als pdf


 

§ 1 Pädagogisches Konzept

Mit Abschluss des Betreuungsvertrages erkennen die Eltern das pädagogische Konzept des Inselkindergartens in der jeweils gültigen Fassung an.

Grundlagen der Betreuung der Kinder sowie der Ausgestaltung des Betreuungsvertrages sind die Leitlinien zum Bildungsauftrag in Kindertageseinrichtungen und die Bestimmungen des Kindertagesstättengesetzes des Landes Schleswig-Holstein und der hierzu ergangenen Verordnungen in den jeweils gültigen Fassungen.

§ 2 Aufnahmebedingungen

Im Inselkindergarten werden Kinder im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze aufgenommen.

Anträge auf Aufnahme sind auf dem dafür vorgesehenen Anmeldeformular zu stellen (Anmeldung für den Kindergarten).

Kann dem Aufnahmeantrag entsprochen werden, wird ein Betreuungsvertrag abgeschlossen. Die Kindergartenordnung ist Bestandteil des Betreuungsvertrages.

Für jedes Kind ist eine angemessene Eingewöhnungszeit vorgesehen (siehe Konzept des Inselkindergartens).

§ 3 Ärztliches Gesundheitszeugnis

Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen ist für jedes Kind am Tag der Aufnahme eine vollständig ausgefüllte ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Das Ausstellungsdatum der Bescheinigung vorzulegen. Das Ausstellungsdatum der Bescheinigung darf nicht älter als vier Wochen sein. Zusätzlich müssen Angaben bezüglich der bisher erfolgten Impfungen einschließlich der Impfdaten in schriftlicher Form vorgelegt werden. Hinweise auf Allergien sonstige chronische Erkrankungen sind gesondert zu erteilen.

§ 4 Medikamentenvergabe

Dem Personal der Einrichtung ist es nicht gestattet, ohne ausdrückliche schriftliche Anweisung der Eltern Medikamente an die Kinder verabreichen.

§ 5 Öffnungszeiten

Der Kindergarten ist regelhaft an allen Werktagen – montags bis freitags – von 07:45 Uhr bis 16:15 Uhr geöffnet. Entsprechend den Bedarf der Eltern wird bei der Anmeldung von mindestens 5 Kindern auch eine Frühbetreuung vor 07:45 Uhr bzw. eine Spätbetreuung nach 16:15 Uhr eingerichtet.

Die Kinder werden entsprechend der Anmeldung in den Zeiträumen 07:45 Uhr bis 12:15 Uhr, von 07:45 Uhr bis 14:15 Uhr oder von 07:45 Uhr bis 16:15 Uhr betreut.

§ 6 Elternarbeit

Die Schwerpunkte der Elternarbeit des Kindergartens sind umfänglich im pädagogischen Kon-zept des Kindergartens hinterlegt.

Darüber hinaus bietet der Kindergarten den Eltern bzw. Sorgeberechtigten, nach Abstimmung mit der pädagogischen Betreuung der Gruppe in der das Kind betreut wird, die Möglichkeit am Gruppenleben teilzunehmen

§ 7 Abwesenheit des Kindes durch Krankheit und sonstige Gründe

Bei Krankheit des im Kindergarten betreuten Kindes oder bei meldepflichtigen Krankheiten von in häuslicher Gemeinschaft mit dem betreuten Kind lebenden Dritten muss das Kind dem Kindergarten fern bleiben. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, umgehend den Kindergarten davon zu unterrichten. Die Kindergartenleitung kann nach ansteckenden Krankheiten (Infektionsschutzgesetz) vor Rückkehr in den Kindergarten für die Kinder eine ärztliche Bescheinigung/ein Attest verlangen. Die Kinder dürfen frühestens 24 Stunden nach Genesung wieder in den Kindergarten gebracht werden (siehe hierzu auch die Hinweise des Gesund-heitsamtes des Kreises Nordfriesland die als Anlage der Kindergarten beigefügt sind).

Im Fällen von des Fernbleibens von Kindergartenbesuch aus Krankheitsgründen oder sonstigen Gründen Urlaub) ist der Kindergarten umgehend zu informieren.

§ 8 Regelungen zum Besuch des Kindergartens

Der regelmäßige Besuch des Kindergartens ist die Voraussetzung für die kontinuierliche Förderung des Kindes und die gemeinsame Erziehung, Betreuung und Bildung in der gesamten Gruppe, in der das Kind aufgenommen ist. Kann das Kind den Kindergarten nicht besuchen haben die Sorgeberechtigten dieses dem Kindergarten rechtzeitig vorher mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Erkrankung des Kindes (siehe § 7).

Dem Kindergarten ist mit Aufnahme des Kindes mitzuteilen, von welchen Personen das Kind abgeholt werden darf und ob bestimmte Personen als Begleitpersonen ausgeschlossen sind (Formblatt Aufnahme des Kindes).

§ 9 Beitragsregelung

Die Höhe des Monatsbeitrags für die Nutzung des Kindergartens, für das Frühstück, den Im-biss und das Mittagessen wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Monatsbeitrag inklusive der Beiträge für Frühstück und Imbiss, ist in voller Höhe auch für die eventuellen Schließzeiten sowie für behördlich angeordneter oder vom Träger auf Grund besonderer Vorkommnisse (höhere Gewalt, Infektionskrankheiten etc.) angesetzten Schließzeiten zu entrichten.

Der Monatsbeitrag inklusive Beiträge für Frühstück und Imbiss ist ebenfalls auch dann zu entrichten, wenn Kinder aus Krankheitsgründen nicht den Kindergarten besuchen können oder wenn sie auf Wunsch der Personensorgeberechtigten dem Kindergarten teilweise oder regel-mäßig fernbleiben.

Bei der Übermittagsbetreuung ist zusätzlich zum Monatsbeitrag auch ein Beitrag für das Mittagessen zu zahlen.

Der Monatsbeitrag die Nutzung des Kindergartens und die Beiträge für das Frühstück, den Imbiss und das Mittagessen sind monatlich im Voraus zu zahlen und werden per Lastschriftverfahren vom Konto des/der Sorgeberechtigten eingezogen.

§ 10 Versicherungsschutz

Alle im Kindergarten aufgenommenen Kinder sind durch die gesetzliche Unfallversicherung des Trägers versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf den Hin- und Rückweg zum Kindergarten sowie alle Tätigkeiten, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Besuch des Kindergartens stehen (z.B. Spaziergänge, Ausflüge, und Besichtigungen).

Bei Unfällen muss die Einrichtung innerhalb von 3 Tagen eine schriftliche Meldung an die zu-ständige Unfallbehörde machen. Aus diesem Grunde sind werden die Personensorgeberechtigten gebeten, Unfälle der Kinder auf dem direkten Weg von und zum Kindergarten der Leitung des Kindergartens umgehend (spätestens am nächsten Tag) mitzuteilen. Der Versicherungsschutz beinhaltet ausschließlich Leistungen im Hinblick auf Personenschäden. Für Sachschäden (z.B. Brillen, Kleidungstücke, Fahrräder, Rollschuhe oder sonstiges Spielzeug) wird keine Haftung übernommen.

Alle persönlichen Gegenstände und Kleidungsstücke sind mit dem Namen des Kindes zu kennzeichnen. Das pädagogische Personal des Inselkindergartens ist um einen sorgfältigen mit der Kleidung und anderen mitgebrachten Gegenständen der Kinder bemüht. Eine Haftung für Beschädigungen, Verlust oder Verwechslung ist ausgeschlossen.

§ 11 Aufsichtspflicht

Die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals des Kindergartens beginnt mit der Übergabe des Kindes an die pädagogischen Mitarbeiter -innen. Die Aufsichtspflicht für den Träger und sein Personal endet grundsätzlich mit der Übergabe des Kindes an die Personensorgeberechtigten oder sonstige zur Abholung berechtigten Personen. Bei Festen und allen Veranstaltungen des Kindergartens, an denen eine Teilnahme der Personensorgeberechtigten möglich ist, obliegt in jedem Fall die Aufsichtspflicht den Personensorgeberechtigten.

§ 12 Schließung des Kindergartens

Der Träger ist berechtigt, den Kindergarten zeitweilig, ganz oder teilweise zu schließen.

§ 13 Nichtraucherschutz

Der Grundsatz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes hat in diesem Kindergarten höchste Priorität. Aus diesem Grund gilt ein absolutes Rauchverbot im Gebäude und im Spiel-bereich des Kindergartens.

§14 Kündigung

Die Sorgeberechtigten und der Verein können den Betreuungsvertrag aus wichtigem Grunde (z.B. Wechsel des Kindes zur Grundschule), mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündigen.

Der Betreuungsvertrag für das Kind endet regelhaft mit dem Wechsel des Kindes vom Kindergarten in die Grundschule zum 31.07. eines Jahres.


Diese Kindergartenordnung tritt am 13.03.2019 In Kraft und ist die Grundlage für alle ab diesem Zeitpunkt neu begründeten Betreuungsverhältnisse